Wenn Sie Waren über das Internet mit der Auftragserfüllung durch Amazon (FBA) an Kunden aus anderen EU-Ländern verkaufen, werden Sie sich wahrscheinlich umsatzsteuerlich in den Ländern Ihrer Kunden registrieren müssen. Die gute Nachricht ist, dass Sie zum Handeln keine ausländischen Tochterunternehmen gründen müssen.
Beachten Sie: Es besteht momentan kein Konzept für eine einzige EU-weite Umsatzsteuernummer für FBA-Händler für den Verkauf von Waren an Konsumenten. Falls Sie die bereits genannten Schwellenwerte in sämtlichen EU Mitgliedstaaten überschreiten, müssten Sie sich folglich je Mitgliedstaat eine separate umsatzsteuerliche Registrierung beantragen und deren Deklarations- und Aufzeichnungsplichten sowie deren Fälligkeitstermine (auch diese unterscheiden sich von Land zu Land) vorhalten. Es existiert seit Anfang 2015 ein erstes Experiment mit einer einzigen EU-weiten umsatzsteuerlichen Registrierung für Anbieter von Online-Dienstleistungen an Konsumenten. Dieses könnte in Zukunft auf Waren und FBA-Händler ausgeweitet werden.
Wann müssen Sie sich in einem anderen EU-Land umsatzsteuerlich registrieren?
Wenn Sie bereits in Ihrem Heimatland umsatzsteuerlich registriert sind, müssen Sie sich nicht sofort für die Umsatzsteuer im Land Ihrer Kunden registrieren, um mit Ihnen zu Handeln. Die Europäische Union, die die grenzübergreifenden Regelungen fürdie Umsatzsteuer in den 28 Mitgliedsstaaten festlegt, hat die Schwellenwerte für die umsatzsteuerliche Registrierung für ausländische FBA-Händler festgelegt. Falls Sie in einem Land unter dem jährlichen Schwellenwert liegen, müssen Sie sich dort nicht umsatzsteuerlich registrieren und weisen die Umsatzsteuer unter Ihrer eigenen landesspezifischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus.
Sie können die Versandhandels-Meldeschwellen/Lieferschwellen für die umsatzsteuerliche Registrierung hier prüfen.
Wenn Sie den Schwellenwert/die Lieferschwelle in einem bestimmten Land einmal überschritten haben, müssen Sie sich im Zielland als nicht ansässiger Händler umsatzsteuerlich registrieren. Die Regelungen für den europäischen Binnenmarkt ermöglichen Ihnen, dass Sie kein lokales Tochterunternehmen gründen müssen. Allerdings müssen Sie des Weiteren die landesspezifischen Umsatzsteuersätze anwenden und diese an die lokalen Steuerbehörden abführen, da noch kein EU-weit harmonisiertes Steuersystem existiert.
Zusätzlich zur umsatzsteuerlichen Registrierung beim Überschreiten der Versandhandels-Meldeschwelle/Lieferschwelle müssen Sie sich für die Umsatzsteuer registrieren, wenn Sie Waren vor dem Verkauf an lokale Konsumenten in einem ausländischen Amazon-Lager aufbewahren. Lesen Sie bitte hierzu unseren Abschnitt über die Lagerung in einem ausländischen Amazon-Lager. Ein Beispiel dafür, wie die Versandhandels-Meldeschwellen/Lieferschwellen funktionieren, ist Folgendes: Wenn Sie in Frankreich ansässig sind und eine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzen, verkaufen Sie Ihre Waren an französische Konsumenten und weisen 20% französische Umsatzsteuer aus.
Falls Sie beginnen nach Deutschland oder Spanien zu verkaufen und Ihre Verkäufe sich unter den jeweiligen Meldeschwellen befinden, dann verkaufen Sie Ihre Waren an die dortigen Konsumenten und weisen20%-ige französische Umsatzsteuer aus, die Sie anschließend an die französischen Steuerbehörden abführen. Falls Sie einmal die Schwellenwerte in den Ländern (Deutschland: 100.000€, Spanien: 35.000€ im Jahr) überschreiten, müssen Sie Ihre französische Firma bei den Steuerbehörden in Deutschland und Spanien umsatzsteuerlich registrieren. Sie erhalten eine deutsche und eine spanischeUmsatzsteuer-Identifikationsnummer. Sie sind somit zu einem nicht ansässigen Händler bzw. Unternehmer geworden. Von diesem Moment an müssen Sie gegenüber Ihren Konsumenten 19% bzw. 21% der jeweiligen Umsatzsteuer ausweisen und diese anschließend an die lokalen Steuerbehörden abführen.
Zusammenfassend
- Jedes Unternehmen außerhalb der EU, das Waren innerhalb der EU verkauft, muss in dem Land registriert sein, in dem es seine Waren lagert,
- Jedes Unternehmen in der EU, das die lokale umsatzsteuerliche Meldeschwelle überschritten hat, muss sich lokal umsatzsteuerlich registrieren,
- Jedes Unternehmen in der EU, das die Versandhandels-Meldeschwelle/Lieferschwelle in einem anderen EU-Mitgliedsstaat überschritten hat, muss sich im jeweiligen Zielland umsatzsteuerlich registrieren,
- Jedes Unternehmen außerhalb der EU, das Waren in einem EU-Mitgliedsstaat lagert und Waren aus anderen EU-Mitgliedsstaaten verkauft, muss sich in dem Land umsatzsteuerlich registrieren, in welchem es die Waren lagert.
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