Wenn Sie bereits in Ihrem Heimatland für die Umsatzsteuer registriert sind, müssen Sie sich nicht sofort für die Umsatzsteuer im Land Ihrer Kunden registrieren, um mit diesen zu Handeln. Die Europäische Union, die die grenzübergreifenden Regelungen bezüglich der Umsatzsteuer in den 28 Mitgliedsstaaten festlegt, hat die Schwellenwerte/Lieferschwellen für die umsatzsteuerliche Registrierung für ausländische FBA-Händler festgelegt. Falls Sie in einem Land unter dem jährlichen Schwellenwert liegen, müssen Sie sich dort nicht registrieren und weisen die Umsatzsteuer unter Ihrer eigenen landesspezifischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus.
Sie können die Fernabsatz-Meldeschwellen/Lieferschwellen für die umsatzsteuerliche Registrierung hier prüfen.
Wenn Sie den Schwellenwert in einem bestimmten Land einmal überschritten haben, müssen Sie sich im Zielland als nicht ansässiger Händler für die Umsatzsteuer registrieren. Die Regelungen für den europäischen Binnenmarkt ermöglichen Ihnen, dass Sie kein lokales Tochterunternehmen gründen müssen. Allerdings müssen Sie weiterhin die landesspezifischen Umsatzsteuersätze anwenden und diese an die lokalen Steuerbehörden abführen, da es noch kein EU-weit harmonisiertes Steuersystem gibt.
Zusätzlich zur umsatzsteuerlichen Registrierung beim Überschreiten der Fernabsatz-Meldeschwelle/Lieferschwelle müssen Sie sich für die Umsatzsteuer registrieren, wenn Sie Waren vor dem Verkauf an lokale Konsumenten in einem ausländischen Amazon-Lager aufbewahren.
Kommentare
0 Kommentare
Zu diesem Beitrag können keine Kommentare hinterlassen werden.