Unternehmen mit einem Sitz außerhalb der Europäischen Union, die jedoch in einem der EU-Mitgliedsstaaten einer der Umsatzsteuer unterliegenden Tätigkeit nachgehen, sind verpflichtet einen Steuervertreter zu ernennen.
Hier ist eine Liste der der Umsatzsteuer unterliegenden Tätigkeiten:
- Innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe in und aus Mitgliedsstaaten,
- Import und Export in und aus der Europäischen Union,
- Baudienstleistungen sowie Dienstleistungen in Verbindung mit Immobilien,
- Lagerung von Waren und Konsignationsbeständen,
- Versandhandel in ein anderes Mitgliedsland (klicken Sie hier um die Versandhandels-Schwellenwerte/Lieferschwellenwerte anzusehen),
- Bestimmte Verkaufs- / Weiterverkaufstätigkeiten,
- Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte.
Falls Sie eine der oben genannten Tätigkeiten ausführen, sind Sie sehr wahrscheinlich verpflichtet sich im jeweiligen Mitgliedsstaat für umsatzsteuerliche Zwecke zu registrieren.
Hierzu können Sie einen Steuervertreter benennen, der alle administrativen Formalitäten für Sie erledigt. Die Ernennung eines Steuervertreters ist die Bedingung, um eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in dem jeweiligen EU-Mitgliedsstaat zu erhalten.
Kommentare
0 Kommentare
Zu diesem Beitrag können keine Kommentare hinterlassen werden.